WTC Raetia Landquart

Statuten

Statuten

I. Allgemeines

Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Wurftauben Club Raetia (WTC Raetia) besteht ein Club im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Landquart.

Artikel 2 Zweck
Der Club bezweckt die Förderung des Wurftaubenschiessens. Der Club führt jährlich eine Jahresmeisterschaft, Trainings und Wettkämpfe durch.

Artikel 3 Übergeordnete Verbände
Der Club kann sich einem übergeordneten Schiessverband anschliessen.

Artikel 4 Schiesswesen
Für alle olympischen Disziplinen sind die einschlägigen Reglemente der International Sport Shooting Federation (ISSF) sowie die Richtlinien der Technischen Kommission (TK) der Kommission für Leistungssport (KLS) verbindlich.

II. Mitglieder

Artikel 5 Mitglieder
Der Club besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Artikel 6 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Clubzweckes beteiligen.

Artikel 7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern (Präsidenten zu Ehrenpräsidenten) können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Generalversammlung zu.

III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Artikel 8 Beginn Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht durch Zahlung des Jahresbeitrages und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Generalversammlung. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten.

Artikel 9 Ende Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Artikel 10 Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.

Artikel 11 Ausschluss, Disziplinarwesen
Mitglieder die den Club schädigen oder deren Verhalten die Clubinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann das Mitglied mit einer Clubstrafe (Verweis, Streichung von Entschädigungen, Busse) belegt werden, bzw. kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Generalversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. Das Disziplinarwesen obliegt dem Vorstand.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Artikel 12 Aktivmitglieder
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den Tätigkeiten des Clubs aktiv zu beteiligen, die Interessen des Clubs nach Kräften zu wahren, seine Bestrebungen zu fördern sowie die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt.

Artikel 13 Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Club. Sie sind an der Generalversammlung stimm- und antragsberechtigt.

V. Finanzen

Artikel 14 Einnahmen
Die Einnahmen des Clubs bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Sponsorenbeiträgen, Zuwendungen und Schenkungen aller Art, dem Erlös aus Clubanlässen, sowie dem Verkauf von Munition etc.

Artikel 15 Befreiung von der Beitragspflicht
Ehrenmitglieder und –präsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 16 Vorstandsentschädigung
Der Vorstand wird für seine Tätigkeit finanziell entschädigt. Über die Höhe der Entschädigung beschliesst die Generalversammlung

Artikel 17 Haftung
Für alle finanziellen Verpflichtungen des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder

VI. Organe

Artikel 18 Organe
Die Organe des Clubs sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren

Artikel 19 Generalversammlung (Bestand)
Das oberste Organ des Clubs ist die Generalversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern und den Ehrenmitgliedern.

Artikel 20 Generalversammlung (Geschäfte)
Der Generalversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu:

Als jährliche ordentliche Geschäfte:
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte:
a) des Präsidenten
b) des Schützenmeisters
- Genehmigung der Jahresrechnungen des Clubs gemäss Bericht und Antrag der
Revisoren
- Entlastung (Decharge-Erteilung) des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresprogrammes
- Genehmigung der Voranschläge (Budget) des Clubs
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Mitgliedermutationen (Ein- und Austritte)
- Wahlen (gerade Jahreszahlen):
a) des Präsidenten
b) des Kassiers
c) des ersten Revisors
- Wahlen (ungerade Jahreszahlen):
a) des Vizepräsidenten
b) des Aktuar
c) des Schützenmeisters
d) des zweiten Revisors
- Verschiedenes

sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen
- Änderung oder Anpassung der Statuten
- Änderung von Reglementen
- Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung des Clubs

Die Versammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Anträge die während der Versammlung gestellt werden, können zur Behandlung und Abstimmung an die nächste GV traktandiert werden.

Artikel 21 Generalversammlung (Fristen, Anträge)
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Artikel 22 Ausserordentliche Generalversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung, mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte, hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.

Artikel 23 Generalversammlung (Leitung, Protokoll)
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 24 Generalversammlung (Abstimmungen, Wahlen)
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen (Artikel 29 und 30 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt.

Artikel 25 Vorstand (Bestand, Amtsdauer)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Aktuar und dem Schützenmeister. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit, wobei die ausserordentliche Amtsniederlegung nicht ausgeschlossen wird.

Artikel 26 Vorstand (Aufgaben, Kompetenzen)
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Club zu leiten und die Angelegenheiten des Clubs zu besorgen. Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Clubs. Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem anderen Cluborgan vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Die für den Club verbindliche Unterschrift führt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von maximal Fr. 5000.00 zu beschliessen.

Artikel 27 Vorstand (Geschäftsführung)
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten. Zwei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der Vorsitzende ebenfalls abstimmt. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Ehrenpräsidenten können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Artikel 28 Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit, wobei die ausserordentliche Amtsniederlegung nicht ausgeschlossen wird. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Clubs. Sie haben über ihren Befund der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 29 Statutenänderung
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Generalversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel 30 Auflösung
Die Auflösung des Clubs bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Clubvermögens im Sinne des Clubzweckes.

Artikel 31 Übergangsbestimmungen
Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 03. Februar 2012 angenommen worden. Sie treten am 05. Februar 2012 in Kraft und ersetzen die Statuten des Wurftauben Club Raetia (WTC Raetia) vom 04. Februar 2009.

Wurftauben Club Raetia (WTC Raetia)

Landquart, den 03. Februar 2012

T.Mani, Präsident
G.Renner, Aktuar

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